Bis zum 19.01.2033 sind europaweit alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Dies betrifft sowohl die grauen und rosa Papier-Führerscheine, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt worden sind, als auch die Führerscheine in Scheckkartenformat, die zwischen 01.01.1999 und 19.01.2013 ausgegeben wurden.
Durch diese ‚Umtauschaktion‘ sollen europaweit die Führerscheine fälschungssicherer und einheitlich werden.
Bis wann ist der Führerschein umzutauschen?
Der Umtausch der bisherigen Führerscheine ist gestaffelt nach Geburts- beziehungsweise Ausstellungsjahr.
Alle Führerscheindokumente, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt worden sind, müssen entsprechend der nachfolgenden Tabelle 1 umgetauscht werden.
Tabelle 1
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Umtausch bis spätestens |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 196 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind, müssen nach den Fristen der Tabelle 2 umgetauscht werden.
Tabelle 2
Ausstellungsjahr Umtausch bis spätestens
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033
Welche Behörde ist zuständig?
Bei der zuständigen Führerscheinstelle ist der Umtausch der Fahrerlaubnis rechtzeitig zu beantragen. Der Umtausch ist verpflichtend.
Man benötigt für den Umtausch Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto und den aktuellen Führerschein.
Sollte die Frist des Umtausches verstrichen sein, riskiert man mit dem alten Führerschein als Pkw- oder Motorradfahrer ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro.
Wie lange gilt der neue Führerschein?
Die Gültigkeit des neuen Führerscheins ist auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Zeit muss ein neuer Führerschein beantragt werden.
Übrigens: Der alte Führerschein darf zwar nicht mehr verwendet werden, man kann ihn jedoch nach Entwertung zumindest behalten.
Die LISCHKA Rechtsanwaltskanzlei steht Ihnen im Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach bei rechtlichen Fragen gern zur Verfügung.